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Beratung und Vertretung im Arbeitsrecht

  Dr. Stefan Kramer
Fachanwalt für Arbeitsrecht und Rechtsanwalt
BRÜGGEHAGEN + KRAMER GbR

 Georgsplatz 19, 30159 Hannover
Fon: 0511/ 807 407 30 Fax: 0511/ 807 407 11

E-Mail: kramer@dieArbeitsrechtler.de

Hinweis: Dr. Kramer zur privaten Internetnutzung am Arbeitsplatz in NZA  2007, 1338; NZA 2006, 194; NZA 2004, 457; FOCUS 2005,  82; FOCUS 2003, 126; DER SPIEGEL 2002, 34; CAPITAL 2001, 130; FOCUS 2001, 182; c`t 2002, 178
Weitere Publikationen hier

Neuere Veröffentlichungen: ArbR 2011, 144 (Kommentar zur Entscheidung des BAG vom 30.09.2010, 2 AZR 160/09); ArbR 2010, 362 - 364 (Aufsatz: IT-Ausstattung des Betriebsrats); ArbR 2010, 233 - 236 (Aufsatz: Arbeit auf Abruf); ArbR 2010, 164 - 166 (Aufsatz: Gestaltung betrieblicher Regelungen zur IT-Nutzung); AuA 2009, 604 - 606 (Aufsatz: Besteht Sozialversicherungsschutz bei Freistellung?); ArbR 2009, 168; ArbR 2010, 298; ArbR 2010, 635 (Kommentare zu Entscheidungen des BAG vom 12.08.2009; 20.01.2010; 14.07.2010 ); DB 2008, 2538 - 2542 (Aufsatz)

Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts (BAG) zur privaten Internetnutzung als Kündigungsgrund: weitere Informationen hier

Inhaltsübersicht in Stichworten und Links

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Auf den folgenden Webseiten werden u.a. die in der Praxis der rechtsanwaltlichen Beratung und gerichtlichen Vertretung auf dem Gebiet des Arbeitsrechts besonders häufig auftretenden “Streitfelder” zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer angesprochen. Die Darstellung soll der Sensibilisierung der vom Arbeitsrecht Betroffenen für die Gesichtspunkte dienen, die bei der Auswahl einer angemessenen Vorgehensweise relevant sind. Sie kann und soll aufgrund der Vielgestaltigkeit der zu beurteilenden Sachverhalte, der Interessenlagen und der Handlungsziele keine einzelfallbezogene, rechtsanwaltliche Beratung ersetzen.

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2. Am 1. Januar 2011 waren in der Bundesrepublik Deutschland 155.679 Rechtsanwälte, davon 8.701 Fachanwälte für Arbeitsrecht zugelassen (Quelle:
www.brak.de ).
3. Die Führung der Fachanwaltsbezeichnung setzt den Nachweis von mehrjähriger anwaltlicher Tätigkeit, den Nachweis besonderer theoretischer Kenntnisse (i.d.R. durch erfolgreiche Teilnahme an Lehrgängen und Prüfungen) und den Nachweis besonderer praktischer Erfahrungen auf dem Fachgebiet  (vorgegebene Anzahl von Fällen aus einer Vielzahl bestimmter Teilgebiete des Fachgebietes) voraus. Die Verleihung der Fachanwaltsbezeichnung erfolgt durch die jeweilige Rechtsanwaltskammer in einem förmlichen Verfahren, in dem das Vorliegen der vorgenannten Voraussetzungen geprüft wird. Fachanwälte sind verpflichtet, sich jährlich in einem vorgegebenen Umfang weiterzubilden.
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6. Sonstige Angaben nach den Regelungen des Teledienstgesetzes (TDG):
- Rechtsanwalt
Dr. Stefan Kramer ist Mitglied der Rechtsanwaltskammer Celle und zugelassen beim Amts- und Landgericht Hannover.
- Staat, in dem Rechtsanwalt Dr. Stefan Kramer die Berufsbezeichnung verliehen worden ist: Deutschland; Fachanwaltstitel verliehen von der Rechtsanwaltskammer Celle.
- Hinsichtlich der berufsrechtlichen Regelungen, die die Voraussetzungen für die Ausübung des Berufs und die Führung des Titels regeln (Bundesrechtsanwaltsordnung /BRAO, Bundesrechtsanwaltsgebührenordnung/ BRAGO, Berufsordnung für Rechtsanwälte/BORA, Fachanwaltsordnung/FAO, Rechtsanwaltsvergütungsgesetz/ RVG):
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zuletzt geändert am Sonntag, 19. Juni 2011