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Hinweis:
Dr. Kramer zur privaten Internetnutzung am Arbeitsplatz in NZA 2007, 1338; NZA 2006, 194; NZA 2004, 457; FOCUS 2005, 82; FOCUS 2003, 126; DER SPIEGEL 2002, 34; CAPITAL 2001, 130; FOCUS 2001, 182; c`t 2002, 178 Weitere Publikationen hier |
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Neuere Veröffentlichungen: ArbR 2011, 144 (Kommentar zur Entscheidung des BAG vom 30.09.2010, 2 AZR 160/09); ArbR 2010, 362 - 364 (Aufsatz: IT-Ausstattung des Betriebsrats); ArbR 2010, 233 - 236 (Aufsatz: Arbeit auf Abruf);
ArbR 2010, 164 - 166 (Aufsatz: Gestaltung betrieblicher Regelungen zur IT-Nutzung); AuA 2009, 604 - 606 (Aufsatz: Besteht Sozialversicherungsschutz bei Freistellung?); ArbR 2009, 168; ArbR 2010, 298; ArbR 2010, 635
(Kommentare zu Entscheidungen des BAG vom 12.08.2009; 20.01.2010; 14.07.2010 ); DB 2008, 2538 - 2542 (Aufsatz) |
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Auf den folgenden Webseiten werden u.a. die in der Praxis der rechtsanwaltlichen Beratung und gerichtlichen Vertretung auf dem Gebiet des Arbeitsrechts
besonders häufig auftretenden “Streitfelder” zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer angesprochen. Die Darstellung soll der Sensibilisierung der vom Arbeitsrecht Betroffenen für die Gesichtspunkte dienen, die bei der Auswahl einer
angemessenen Vorgehensweise relevant sind. Sie kann und soll aufgrund der Vielgestaltigkeit der zu beurteilenden Sachverhalte, der Interessenlagen und der Handlungsziele keine einzelfallbezogene, rechtsanwaltliche Beratung ersetzen. Bitte beachten Sie folgende Hinweise:1. Die im Rahmen dieser Website enthaltenen Verknüpfungen auf andere Internetseiten (Hyperlinks) stellen
Informationsangebote fremder Anbieter dar, auf deren Inhalte ich keinen Einfluß habe. Insofern übernehme ich keine Verantwortung für den Inhalt oder den Wahrheitsgehalt dieser fremden Internetseiten. 2. Am 1. Januar 2011 waren in der
Bundesrepublik Deutschland 155.679 Rechtsanwälte, davon 8.701 Fachanwälte für Arbeitsrecht zugelassen (Quelle: www.brak.de ). 3. Die Führung der Fachanwaltsbezeichnung setzt den Nachweis von mehrjähriger anwaltlicher Tätigkeit, den Nachweis besonderer theoretischer Kenntnisse (i.d.R. durch erfolgreiche Teilnahme an
Lehrgängen und Prüfungen) und den Nachweis besonderer praktischer Erfahrungen auf dem Fachgebiet (vorgegebene Anzahl von Fällen aus einer Vielzahl bestimmter Teilgebiete des Fachgebietes) voraus. Die Verleihung der
Fachanwaltsbezeichnung erfolgt durch die jeweilige Rechtsanwaltskammer in einem förmlichen Verfahren, in dem das Vorliegen der vorgenannten Voraussetzungen geprüft wird. Fachanwälte sind verpflichtet, sich jährlich in einem vorgegebenen
Umfang weiterzubilden. 4. Bei den Texten dieser Website handelt es sich um ein allgemeines, unverbindliches Informationsangebot. Es besteht keine Haftung für dessen Richtig- und Vollständigkeit. 5. Bei der Informationsübermittlung
vertraulicher Daten per E-Mail sollte aus Sicherheitsgründen ein Verschlüsselungsprogramm verwendet werden. 6. Sonstige Angaben nach den Regelungen des Teledienstgesetzes (TDG): - Rechtsanwalt Dr. Stefan Kramer
ist Mitglied der Rechtsanwaltskammer Celle und zugelassen beim Amts- und Landgericht Hannover. - Staat, in dem Rechtsanwalt Dr. Stefan Kramer die Berufsbezeichnung verliehen worden ist: Deutschland; Fachanwaltstitel verliehen von der
Rechtsanwaltskammer Celle. - Hinsichtlich der berufsrechtlichen Regelungen, die die Voraussetzungen für die Ausübung des Berufs und die Führung des Titels regeln (Bundesrechtsanwaltsordnung /BRAO, Bundesrechtsanwaltsgebührenordnung/
BRAGO, Berufsordnung für Rechtsanwälte/BORA, Fachanwaltsordnung/FAO, Rechtsanwaltsvergütungsgesetz/ RVG): www.brak.de - Sonstige Daten: hier klicken. - bundesweite Vertretung und Beratung im Arbeitsrecht, insbes. in den Regionen Hannover, Berlin, Celle,
Hildesheim, Bielefeld, Braunschweig, Hameln, Minden, Nienburg, Hamburg, Oldenburg, Osnabrück |