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Brennpunkt: Mobbing - Rechte des Arbeitnehmers |
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Mobbing - nach einer vom Landesarbeitsgericht Thüringen in einem Urteil vom April 2001 entwickelten Definition sind darunter systematische Verhaltensweisen zu
verstehen, die einem Arbeitnehmer gegenüber anfeindend, schikanierend und diskriminierend sind. In ihrer Gesamtheit verletzen diese Verhaltensweisen das allgemeine Persönlichkeitsrecht oder andere geschützte Rechte des betroffenen
Arbeitnehmers, wie die Gesundheit oder die Ehre. |
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Gesetzesänderung zum 1. August 2002 |
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Nach einer zum 1. August 2002 in Kraft getretenen Gesetzesänderung hat der Arbeitnehmer nunmehr die grundsätzliche Möglichkeit, den Arbeitgeber nicht nur auf
Schadensersatz, sondern auch auf Zahlung von Schmerzensgeld in Anspruch zu nehmen. Voraussetzung ist eine schuldhafte Verletzung der arbeitgeberseitigen Verpflichtung, den Arbeitnehmer vor Rechtsverletzungen (z.B. Verletzung des
Persönlichkeitsrechts, der Gesundheit oder der Ehre) zu schützen. Auch bisher war der Arbeitgeber verpflichtet, den Arbeitnehmer vor Mobbing zu schützen und bei Konflikten klärend einzugreifen. Hinzugekommen ist seit dem 1. August 2002 die
Möglichkeit, bei - beweisbaren - Pflichtverletzungen vom Arbeitgeber Schadensersatz verlangen zu können. |
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Erste Frage: Vorliegen der Mobbing-Voraussetzungen |
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In arbeitsrechtlicher Hinsicht stellt sich zunächst die grundlegende Frage, ob das Geschehen überhaupt als Mobbing im oben genannten Sinn (Rechtsverletzung) zu
qualifizieren ist und nicht nur eine rein subjektive Empfindung des Betroffenen darstellt. Insoweit ist stets eine Wertung vorzunehmen, die die jeweiligen Umstände des Einzelfalles berücksichtigt. So sind Umgangston und -art in einer
Vorstandsetage einer Bank völlig anders als auf der Baustelle nebenan. Dieser Unterschied ist in die Beurteilung einzubeziehen. Darüberhinaus darf es sich nicht nur um einen einmaligen, situationsbezogenen Konflikt handeln, wie
beispielsweise eine entgleiste Diskussion. Es würde insoweit an einer systematischen, dauerhaften Vorgehensweise, die rechtsverletzend ist, fehlen. |
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Zweite Frage: Beweisbarkeit des Mobbing |
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Der gemobbte Arbeitnehmer hat - will er gerichtlich gegen die Attacken von Kollegen oder Vorgesetzten vorgehen - als Kläger sämtliche Umstände unter Beweis zu stellen,
die seinen Anspruch stützen. Als Klageziele kommen insbesondere in Betracht: - Unterlassung von Mobbing, - Schadensersatz, - Schmerzensgeld.Die Beweisbarkeit der einzelnen Sachverhalte (z.B. fortlaufende Beleidigungen oder
Ausgrenzungen) ist in der Regel für den Arbeitnehmer ein erhebliches Problem, da es sich oft um “Vier-Augen-Aktionen” ohne weitere Zeugen handelt. Wenn Zeugen existieren, ist äußerst fraglich, ob diese sich vor Gericht an die einzelnen
Umstände erinnern werden (können). Welche Maßnahmen im Einzelfall ergriffen werden können, hängt von der konkreten Situation ab, die rechtsanwaltlich beurteilt werden sollte. In jedem Fall sollte ein von Mobbing betroffener Arbeitnehmer
eine Art Tagebuch führen, in dem detailliert die jeweiligen Vorkommnisse nebst Zeugen notiert werden sollten. |
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zuletzt geändert am Sonntag, 19. Juni 2011 |
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