erheben. Nach Ablauf dieser dreiwöchigen Frist gilt die
ordentliche Kündigung als wirksam bzw. sozial gerechtfertigt; bei einer außerordentlichen Kündigung werden sowohl das Vorliegen eines wichtigen Grundes als auch die arbeitgeberseitige Einhaltung der Zwei-Wochen-Frist (s.II.1.) als gegeben
angenommen.2. Kündigt ein Vertreter des Arbeitgebers, muß dieser grundsätzlich dem Kündigungsschreiben eine Vollmachtsurkunde im Original beifügen. Geschieht dieses nicht, hat der Arbeitnehmer die Möglichkeit, die Kündigung wegen
Nichtvorlage einer Originalvollmacht unverzüglich (ohne schuldhaftes Zögern) zurückzuweisen. Geschieht die Zurückweisung nicht form- und fristgerecht, entfällt dieser Unwirksamkeitsgrund. Eile ist daher geboten.
3. In vielen
Fällen sind im Arbeitsvertrag oder im Tarifvertrag, der auf das Arbeitsverhältnis Anwendung findet, Ausschlußfristen für die Geltendmachung von offenen Ansprüchen
aus dem Arbeitsverhältnis vorgesehen. Soweit eine Ausschlußfrist existiert, müssen (auch vermeintlich) offene Ansprüche in der erforderlichen Form geltend gemacht werden, ansonsten verfallen sie.
4. Schwangere Arbeitnehmerinnen müssen
den sonderkündigungsschutzbegründenden Umstand (Schwangerschaft/ Entbindung) grundsätzlich spätestens binnen zwei Wochen nach Zugang der Kündigung dem Arbeitgeber mitteilen, ansonsten können sie sich nicht auf den besonderen
Kündigungsschutz berufen.
5. Will ein Arbeitnehmer die etwaige Unwirksamkeit der Befristung des Arbeitsvertrages (Beendigung durch Zeitablauf) geltend machen, so muß er innerhalb einer Ausschlußfrist von drei Wochen ab dem
vereinbarten Ende des Arbeitsverhältnisses arbeitsgerichtliche Klage erheben. Wird nicht fristgerecht eine “Entfristungsklage” eingereicht, gilt die Befristung als wirksam.