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Kündigungsschutzklage bei arbeitgeberseitiger Kündigung des Arbeitsvertrages |
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Der Arbeitnehmer, der eine arbeitgeberseitige Kündigung des Arbeitsvertrages
erhält, kann diese durch Erhebung einer Klage vom Arbeitsgericht auf ihre Rechtswirksamkeit hin überprüfen lassen. Ob diese Vorgehensweise erfolgversprechend und daher empfehlenswert ist, richtet sich nach den jeweiligen Umständen des Einzelfalles. Ausgangspunkt ist jedoch in jedem Fall die Frage, welchen Schutz das betroffene Arbeitsverhältnis bzw. der gekündigte Arbeitnehmer genießt. Beim Kündigungsschutz kann im Wesentlichen zwischen folgenden Arten unterschieden werden:
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1. Schutz vor allgemeinen Unwirksamkeitsgründen |
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Beispiele für allgemeine Unwirksamkeitsgründe sind: - nicht ordnungsgemäße Anhörung des im Betrieb des Arbeitgebers bestehenden Betriebsrats oder des
Sprecherausschusses - fehlende Durchführung eines gesetzlich vorgeschriebenen Vorverfahrens vor Ausspruch der Kündigung (z.B.: Einholung der Zustimmung des Integrationsamtes bei schwerbehinderten Arbeitnehmern)
- Sittenwidrigkeit der Kündigung - Vorliegen eines Verstosses gegen den Grundsatz von Treu und Glauben |
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2. Kündigungsschutz nach dem Kündigungsschutzgesetz |
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Nur diejenigen Arbeitnehmer, die in den Anwendungsbereich des Kündigungsschutzgesetzes fallen, können sich auf den diesbezüglichen Kündigungsschutz berufen. Dieser
besteht darin, daß die arbeitgeberseitige Kündigung des Arbeitsvertrages “sozial gerechtfertigt” sein muß. Dabei untergliedern sich die Kündigungsgründe in verhaltens-, personen- und betriebsbedingte Gründe.
ACHTUNG: FRIST VON DREI WOCHEN Eine Kündigungsschutzklage
muß innerhalb von drei Wochen ab Zugang der Kündigungserklärung eingereicht werden, ansonsten gilt die Kündigung von Gesetzes wegen als sozial gerechtfertigt. Diese Frist gilt auch bei Vorliegen einer außerordentlichen Kündigung
hinsichtlich der Geltendmachung des Fehlens eines wichtigen Grundes und der Nichteinhaltung der Zwei-Wochen-Frist bei der Kenntniserlangung des Arbeitgebers vom kündigungsbegründenden Sachverhalt. Bitte klicken Sie auf Fristen, um Weiteres über wichtige Fristen bei einer Kündigung des Arbeitsvertrages zu
erfahren. |
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3. Ausschluß der ordentlichen Kündbarkeit |
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Die ordentliche Kündigung des Arbeitsverhältnisses kann durch Gesetz (z.B. bei Betriebsratsmitgliedern), durch Tarifvertrag, durch Betriebsvereinbarung oder durch Arbeitsvertrag
ausgeschlossen sein. |
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