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Bevor ein mit Risiken und Kostenaufwand verbundenes Kündigungsverfahren
durchgeführt wird, kann es sich aus Arbeitgeber-, aber auch aus Arbeitnehmersicht in manchen Fällen empfehlen, eine einvernehmliche Beendigung des Arbeitsverhältnisses im Rahmen eines Aufhebungsvertrages zu vereinbaren. Ob ein solcher Schritt im Einzelfall empfehlenswert ist und mit welchen weiteren Konditionen (z.B.
Freistellung bei Entgeltfortzahlung; Abfindungszahlung; Zeugnisregelung) die Beendigung verbunden sein sollte, läßt sich nicht allgemein beurteilen. Dieses hängt von der
konkreten Sach-, Rechts-, Risiko- und Interessenlage ab. Allgemein sollte von den Beteiligten jedoch vorab insbesondere folgendes geklärt werden: |
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1. Die bei der Arbeitgebersicht unter I.1., 2., 4. und 5. aufgeführten Gesichtspunkte gelten auch für den Arbeitnehmer entsprechend. 2.
ACHTUNG/ Besonders wichtig: Welche negativen Auswirkungen hätte der Aufhebungsvertrag auf die vom Arbeitnehmer zu beziehenden Sozialversicherungsleistungen (insbesondere: Sperrzeit, Ruhenszeit
beim Arbeitslosengeldbezug)? Werden diese im Rahmen des Aufhebungsvertrages ausgeglichen? |